GEBURT
Anmeldung nach der Geburt
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamt anzuzeigen. Folgende Dokumente können für das Neugeborene angefordert werden:
Geburtsurkunde, Meldezettel, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis.
Zusätzlich zur Geburtsanzeige werden von der Mutter (bei ehelichen Kindern von beiden Elternteilen) folgende Dokumente für die Beurkundung der Geburt benötigt:
Mutter ledig:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass) und Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).
Mutter verheiratet:
standesamtliche Heiratsurkunde , Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (keine Verleihungsbescheide, keine Reisepässe), Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (bei Wohnsitz im Ausland).
Mutter geschieden:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass), standesamtliche Heiratsurkunde und mit der Rechtskraftbestätigung versehenes Scheidungsurteil bzw. -beschluss (keine Vergleichsausfertigung, kein Tonbandprotokoll, u.U. gerichtliche Anerkennung eines ausländischen Urteils) sowie Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).
Mutter verwitwet:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass), standesamtliche Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehemannes sowie Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).
Ein österreichisches Kind gilt noch als ehelich, wenn es innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.
Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis des akademischen Grades (durch Verleihungsurkunde der Universität oder eine inländische Personenstandsurkunde mit eingetragenem akademischen Grad) erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen tritt an die Stelle des Staatsbürgerschaftsnachweises der Reisepass.
Alle Urkunden und Dokumente müssen im Original (keine unbeglaubigte Kopie, kein Fax) vorgelegt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers notwendig. Es sind stets das Original und die Übersetzung vorzulegen. Urkunden aus manchen ausländischen Staaten müssen zudem legalisiert (= durch die österr. Vertretungsbehörde beglaubigt) bzw. mit der Apostille versehen sein.
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt notwendig ist.
Kosten / Gebühren
Bei der Erstausstellung ist die Geburtsurkunde für alle Kinder bis zum 2. Lebensjahr kostenlos - ausgenommen:
für jede weitere Geburtsurkunde und für Kinder, die nach der Geburt eingebürgert wurden ist die Geburtsurkunde mit € 9,30 gebührenpflichtig
Obsorge:
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde, vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.
Details siehe https://www.help.gv.at
Für die Obsorgevereinbarung fallen, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an.
Impfkonzept
Der Burgenländische Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin (BAKS) hat unter der Federführung des Impfbeauftragten der Burgenländischen Ärztekammer, Dr. Peter Arends, ein Impfprogramm Burgenland erarbeitet, mit dem die Durchimpfungsrate hinsichtlich aller vom Obersten Sanitätsrat empfohlenen Impfungen für Kinder deutlich erhöht werden soll. Durch dieses Impfprogramm wird die zwischen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und Schuleintritt bestehende Impflücke geschlossen und damit die Prävention durch Impfung flächendeckend und kostenlos angeboten.
Möchten Sie eine Mitteilung erhalten, wann welche Impfung empfohlen wird, füllen Sie bitte das Formular aus und geben es beim Gemeindeamt oder direkt bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse ab.
Windelsäcke
Seit Beginn der getrennten Sammlung in Burgenland werden die zusätzlich anfallenden Einwegwindeln vom Burgenländischen Müllverband (BMV) unentgeltlich entsorgt. Diese Entsorgung wird in allen burgenländischen Gemeinden mittels Windelsäcken durchgeführt. Windelsäcke erhalten Sie nach Anmeldung der Geburt im Gemeindeamt. Windelsackentsorgung.pdf