Hauptwohnsitz/weiterer Wohnsitz ("Nebenwohnsitz")
Hauptwohnsitz
Den Hauptwohnsitz hat jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein (etwa, weil der Hauptwohnsitz angemeldet wurde) oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält).
Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- Aufenthaltsdauer
- Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
- Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
- Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften
- Wohnsitz von Familienangehörigen (insbesondere von Kindern) und
- Ort ihrer Erwerbstätigkeit
- Ort ihrer Ausbildung
- Ort der Schule oder Kindergarten
Anlage D - MeldeG - Wohnsitzerklärung.pdf
"Nebenwohnsitz"
Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als "Nebenwohnsitz", dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat – etwa um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit zu verbringen. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen. Zeitlich ist es ausreichend, wenn ein Anknüpfungspunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum gegeben ist ("bis auf Weiteres"). Insgesamt können beliebig viele „Nebenwohnsitze“ begründet werden.
Mehrere Wohnsitze
Bei mehreren Wohnsitzen kann immer nur einer der Hauptwohnsitz sein.
Trifft das Hauptwohnsitzmerkmal "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem jemand aus ihrer/seiner persönlichen Sicht das überwiegende Naheverhältnis hat. Dabei ist nicht allein entscheidend, ob die/der Betroffene den Wohnsitz als Hauptwohnsitz bezeichnet, sondern was die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen ergibt.
Folgen der Unterscheidung Hauptwohnsitz/“Nebenwohnsitz“
Ob ein Wohnsitz- als Haupt- oder „Nebenwohnsitz“ geführt wird, wirkt sich in verschiedenen Bereichen aus:
- Wahlen: Bei den meisten Landtags- und Gemeinderatswahlen hängt die Wahlberechtigung davon ab, dass die betroffene Person im jeweiligen Bundesland mit Hauptwohnsitz angemeldet ist. Bei Europawahlen sind Bürgerinnen/Bürger aus anderen EU-Ländern mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Ort wahlberechtigt.
- Besuch von Schulen und Kindergärten: der Hauptwohnsitz des Kindes im Schulsprengel kann über die Aufnahme an einer Schule entscheiden.
- Parkberechtigung von Anrainerinnen/Anrainern: in Wien setzt beispielsweise das Parkpickerl für Bewohnerinnen/Bewohner im Wohnbezirk den Hauptwohnsitz voraus.
- Förderungen eines Bundeslandes knüpfen häufig an den Hauptwohnsitz an.
- Mögliche Berichtigung: falls die Qualität des Wohnsitzes strittig ist, kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister von in ihrer/seiner Gemeinde gemeldeten Menschen eine Wohnsitzerklärung fordern und in einem Reklamationsverfahren klären, ob diese zurecht in der Gemeinde den Haupt- bzw. „Nebenwohnsitz“ haben.