AUSKUNFTSSPERRE

Meldeservice Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann beim Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (z.B. begründete Sorge vor Racheakten). Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt.

Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.

Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) beigelegt werden.

  • Kosten: 14,30 Euro zuzüglich Gebühren für Beilagen
  • Eine Auskunftssperre wird mit Bescheid erteilt und gilt höchstens fünf Jahre.
  • Kosten des Bescheides:  6,50 Euro
  • Eine Verlängerung ist möglich.

Hinweis:

Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der/des Betroffenen geltend machen.