AUFENTHALT DRITTSTAATSANGEHÖRIGE

Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

Allgemeine Informationen
Drittstaatsangehörige sind Personen, die

  • weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
  • noch sonstige EWR Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
  • noch Schweizerinnen/Schweizer sind.
    Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate oder als Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.
Hinweis
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthaltsrecht ist jedoch an unionsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen.
Weitere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 Abs. 1 NAG für deren Angehörige aus Drittstaaten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Da die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.

Aufenthaltstitel
Ausführliche Informationen zum Thema "Aufenthaltstitel für Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. "ausgenommen Erwerbstätigkeit") erteilt.
Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.

Rechtsgrundlagen
Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu sechs Monaten sind die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) anzuwenden. Dauert der Aufenthalt länger als sechs Monate oder handelt es sich um die Inhaberin/den Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates, ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzuwenden.

  • Fremdenpolizeigesetz (FPG)
  • § 20 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)

Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2022
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres